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Abschluss des Tages: Artikel 30 auf der Schlossstraße

Die fünfte und letzte „Mensch Pirna“-Kundgebung des Tages fand auf der Schlossstraße statt. Dort haben wir den Menschenrechte-Aufkleber für Artikel 30 platziert. Dieser Artikel, der passenderweise den Abschluss der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte markiert, ist vielleicht etwas erklärungsbedürftig. Deshalb werden wir im Folgenden auf den Inhalt eingehen. Für das Team hinter der Aktion waren weiterhin Ina und Johannes zugegen. Als Vertreterin für den Paten, den AKuBiZ e.V., hat uns Marita unterstützt. Nach diesem Termin konnten wir auch die Polizei von unserer Aufsicht entlassen.

Menschenrechte-Artikel 30: Auslegungsregel

Zu allen Artikeln der Allgemeinen Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der UN-Vollversammlung verabschiedet wurden, kommen Sie mit diesem Link. Ganz unten finden Sie Artikel 30, die sogenannte Auslegungsregel. Darin steht folgendes:

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Das heißt, dass die Allgemeinen Menschenrechte nicht gegen sich selber eingesetzt werden dürfen. Kein Artikel darf zur Abschwächung oder Negierung eines anderen Artikels genutzt werden. So wird den Menschen in den Staaten, welche die UN-Resolution anerkennen, eine dauerhafte Gültigkeit der Rechte zugesichert.

Ähnlich kann man sich übrigens auch die entsprechende Regelung der Meinungsfreiheit vorstellen. Jene Einstellungen, Meinungen, Aussagen und Aufforderungen, welche die Meinungsfreiheit für andere einschränken oder sie gar beseitigen würden, sind von dem Konzept ausgenommen. Weiter könnte man die Auslegungsregel auch auf die Demokratie ausweiten, welche nicht vermittels Instrumenten, welche sie zulässt, ausgehöhlt und beseitigt werden darf.